Immer wieder kommt es an Silvester zu schweren Unfällen, wie zum Beispiel Verbrennungen und Verletzungen, weil Feuerwerkskörper nicht nach Gebrauchsanleitung verwendet beziehungsweise illegale oder selbstgebaute Silvesterböller abgebrannt werden. In diesem Zusammenhang weist das Polizeipräsidium Unterfranken noch einmal darauf hin, nur pyrotechnische Gegenstände zu verwenden, die auf ordnungsgemäße Funktionalität geprüft wurden. Sie müssen mit einem CE-Kennzeichen und Zulassungszeichen versehen sein. Nicht zugelassene Feuerwerkskörper aus Osteuropa können mitunter sehr gefährlich sein.
Geprüftes Feuerwerk ist gekennzeichnet mit eine Registrierungsnummer und dem CE-Zeichen in Verbindung mit der Kennnummer der Prüfstelle. Auf dem Etikett ist auch die Einstufung in eine der beiden Kategorien erkennbar. Kategorie I steht für Kleinstfeuerwerk wie Boden- und Tischfeuerwerk sowie Wunderkerzen und darf auch an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden. Die Kategorie II steht für Kleinfeuerwerk und umfasst die gängigen Raketen, Feuertöpfe, Knaller, Fontänen usw. Dieses Feuerwerk darf erst ab 18 Jahren erworben werden. Die Feuerwerksartikel dürfen nur am 31.12.2016 und 01.01.2017 im Normalfall ganztägig abgebrannt werden.
Wer pyrotechnische Gegenstände zünden möchte, sollte auf Alkohol verzichten, um Unfälle zu vermeiden. Feuerwerk der Kategorie II gehört auf keinen Fall in Kinderhände, und selbst bei Kleinstfeuerwerk der Kategorie I sollte immer ein Erwachsener vor Ort sein.
Zu beachten sind außerdem entsprechende Regelungen, die von Städten und Gemeinden verhängt werden können. So ist zum Beispiel das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in den Altstädten der folgenden Orte komplett verboten: Königsberg, Gerolzhofen, Volkach, Wiesentheid, Kitzingen, Marktbreit, Mainbernheim und Lohr.Das Zünden von Feuerwerk oder sonstigen pyrotechnischen Gegenständen in der Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen ist aus Gründen der Rücksichtnahme grundsätzlich untersagt.
Das steigen lassen von Sky-Laternen ist wegen der hohen Brandgefahr in ganz Bayern verboten. Bei illegaler Benutzung droht ein empfindliches Bußgeld.
Auch wer an Neujahr mit Schreckschusswaffen schießen möchte, braucht eine Schießerlaubnis nach dem Waffengesetz. Wer pyrotechnische Gegenstände mit derartigen Waffen ohne Erlaubnis verschießt, begeht somit einen Verstoß nach dem Waffengesetz. Das Führen einer solchen Waffe ohne Waffenschein steht ebenfalls unter Strafe.